Wer soll GGB sein?

 

 

Gefacon bietet die Dienste eines externen Gefahrgutberaters an. Gefacon empfiehlt, dass kein Mitarbeiter ausser der Geschäftsführer selbst als Gefahrgutbeauftragter waltet.

Dieser Aufgabe muss sich jemand annehmen, der im Unternehmen über Zeichnungsberechtigung verfügt, am besten der Unternehmensleiter selbst.

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Denn gemäss dem Urteil HG2010.12-HGK des Handelsgerichts St. Gallen sind Dauervertragsverhältnisse für einen Gefahrgutbeauftragten nicht zulässig.

Der externe Gefahrgutbeauftragte untersteht dem Auftragsvertrag und verfügt damit über keine Weisungsberechtigung.

Ohne solche ist der Auftrag des Gefahrgutbeauftragten gem. Art. 11 und 12 GGBV nicht durchsetzbar.

Schliesslich kann das Vertragsverhältnis bei einer Polizeikontrolle oder einem Unfall sofort aufgelöst werden, so dass kein Schutz für den Gefahrgutbeauftragten und seine Familie vor den Folgen einer Strafverfolgung und der damit verbundenen Haftung besteht.